Generalvollmacht/Testament/Patientenverfügung

Wenn sich ein Ehepartner rechtsgeschäftlich zu Lebzeiten vertreten lassen will, bzw. wenn ein heute kerngesunder Mensch plötzlich schwer krank wird und seinen Willen nicht mehr äußern kann, muss vom Gericht ein fremder Dritter als Betreuer bestellt werden, um dessen anfallenden täglichen Rechtsgeschäfte abzuwickeln.

Dies kann ohne vorliegende (General)Vollmacht nicht der Ehepartner erledigen.

Dabei sollte die Generalvollmacht sinnvoller Weise noch um eine Patienten- bzw. Betreuungsverfügung ergänzt werden. 

Existiert im Todesfall keine letztwillige Verfügung (Testament) tritt per Gesetzautomatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Dadurch entstehen Erbengemeinschaften,die oftmals so nie gewollt waren. Jahrelanger Streit und Verdruss unter den Erben sind keine Seltenheit.

Zu beiden Punkten empfehle ich Ihnen dringend, sich bei einem Notar Ihrer Wahlumfassend beraten zu lassen und damit ein Stück sinnvolle Vorsorge für die Zukunft zu betreiben. Informieren Sie sich vorab über die zu erwartenden Notarkosten.

Mir als Steuerberater ist es gesetzlich verboten derartige Rechtsberatung selber vorzunehmen.

Bei größeren Vermögen macht es vor dem Hintergrund später anfallender Erbschaftsteuer Sinn, bereits zu Lebezeiten Vermögen auf die nachfolgende Generation zu übertragen. Die Freibeträge im Schenkungsteuerrecht betragen dabei alle 10 Jahre gegenüber dem Ehegatten 600.000 Euro bzw. gegenüber dem Kind 400.000 Euro. Beachten Sie dabei, dass das Steuerrecht nur ein „Mosaiksteinchen“im Gesamtbild darstellt und nicht der Ausgangspunkt für unüberlegte Übertragungen sein sollte.